Jede Person kann sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wenden, wenn ihres Erachtens ein Kind gefährdet ist und möglicherweise behördliche Hilfe braucht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde tätigt die notwendigen Abklärungen und entscheidet, ob Massnahmen zum Schutz des Kindes nötig sind.

Das Formular für eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde finden Sie unter «Downloads». Sind Sie unsicher, ob Sie eine Meldung machen sollen, können Sie sich vorgängig telefonisch beraten lassen (Telefonnummer 041 455 45 45).

Folgende Massnahmen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde treffen:

Erteilen einer Weisung

Wo nötig kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Eltern bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.

Errichtung einer Beistandschaft

Wenn die Abklärungen ergeben, dass die Eltern mit der Erziehung und Betreuung ihres Kindes überfordert sind und sich keine Abhilfe zu organisieren vermögen, bestellt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zum Schutz des Kindes und zur Unterstützung der Eltern eine Beistandsperson. Diese berät und unterstützt die Eltern in ihrer Sorge um das Kind und bezieht wo nötig weitere Fachstellen mit ein.

Eine Beistandsperson wird beispielsweise auch ernannt für die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und für die Überwachung der Besuchsrechtsregelung.

Beistandschaften für Kinder und Jugendliche werden in der Regel von Berufbeiständen und Berufsbeiständinnen geführt.

Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Obhutsentzug)

Die Eltern bestimmen grundsätzlich den Aufenthaltsort ihres Kindes. Kann aber der ernstlichen Gefährdung des Kindes nicht auf eine andere Weise begegnet werden, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und das Kind an einem geeigneten Ort unterzubringen, z.B. in einer Pflegefamilie oder allenfalls in einem Heim. Eine Beistandsperson wird zusätzlich beauftragt, für die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Kindes und für die Regelung des persönlichen Kontaktes zu den Eltern zu sorgen.

Entziehung der elterlichen Sorge

Kann die weitere Gefährdung des Kindes mit anderen Kindesschutzmassnahmen nicht genügend abgewendet werden, etwa weil die Eltern dauernd abwesend sind oder sich in keiner Weise um das Kind kümmern, prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Entziehung der elterlichen Sorge und ernennt dem Kind eine Vormundin oder einen Vormund.