Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder die schwer verwahrlost ist, darf auch gegen ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders gewährleistet werden kann, das heisst, andere Massnahmen haben keinen Erfolg gebracht oder erscheinen von vornherein als ungenügend. Die fürsorgerische Unterbringung kann durch einen Arzt oder eine Ärztin oder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde veranlasst werden.

Ist die betroffene Person ärztlich eingewiesen worden, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde spätestens nach sechs Wochen die Unterbringung zu prüfen. Anschliessend ist die Unterbringung halbjährlich beziehungsweise jährlich zu überprüfen. Gegen diese Entscheide kann die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person das Gericht anrufen. Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann zudem jederzeit um Entlassung ersuchen. Darüber hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ohne Verzug zu Entscheiden.