Jede Person kann sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wenden, wenn ihres Erachtens eine erwachsene Person gefährdet ist und möglicherweise behördliche Hilfe braucht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde tätigt die notwendigen Abklärungen und entscheidet, ob Massnahmen zum Schutz der betroffenen Person nötig sind.

Das Formular für eine Meldung finden Sie unter «Downloads». Sind Sie unsicher, ob Sie eine Meldung machen sollen, können Sie sich vorgängig telefonisch beraten lassen (Telefonnummer 041 455 45 45).

Massnahmen im Rahmen der eigenen Vorsorge

Urteilsfähige erwachsene Personen können durch Errichtung eines Vorsorgeauftrages und einer Patientenverfügung selber vorsorgliche Massnahmen treffen.

Der Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. ZGB

Mit der Erstellung eines Vorsorgeauftrages bestimmt die handlungsfähige Person eine Vertrauensperson, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge übernimmt oder sie im Rechtsverkehr vertritt. Die Aufgaben, welche der beauftragten Person übertragen werden, müssen umschrieben werden. Der Vorsorgeauftrag muss zudem von Anfang bis Ende von Hand niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet sein; oder er wird von einem Notar oder einer Notarin öffentlich beurkundet. Beim Zivilstandsamt kann gemeldet werden, dass ein solches Dokument erstellt worden ist und wo es aufbewahrt wird. Der Vorsorgeauftrag tritt erst nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit sowie Überprüfung respektive Bestätigung des Vorsorgeauftrages durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Kraft.

Die Patientenverfügung nach Art. 370 ff. ZGB

Mit der Erstellung der Patientenverfügung legt eine urteilsfähige Person fest, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Die Patientenverfügung ist für ihre Gültigkeit schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. Bestand und Hinterlegungsort der Patientenverfügung können auf der Versichertenkarte der Krankenkasse eingetragen werden.

Behördliche Massnahmen – Beistandschaften

Reichen freiwillige Unterstützungsmassnahmen nicht aus und hat die betroffene Person keine eigenen Vorsorgemassnahmen getroffen, prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Errichtung einer Beistandschaft. Beistandschaften für Erwachsene können von Berufsbeistandspersonen oder von privaten Beiständen und Beiständinnen geführt werden.

Es gibt vier Formen von Beistandschaften:

Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB

Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der betroffenen Person errichtet und setzt somit Urteilsfähigkeit voraus. Die Begleitbeistandschaft beinhaltet eine begleitende Unterstützung für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ist dabei nicht eingeschränkt. Die Aufgaben der Beistandsperson beschränken sich somit vorwiegend auf Beratung, Assistenz, Vermittlung und Förderung. Sie kann aber keine Handlungen für die verbeiständete Person wahrnehmen.

Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 f. ZGB

Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht mehr erledigen kann. Die Beistandsperson vertritt in diesen bestimmten Angelegenheiten die hilfsbedürftige Person und kann für sie handeln. Die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person wird nicht eingeschränkt, ausser es muss damit gerechnet werden, dass sie die Handlungen der Beistandsperson durchkreuzt.

Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB

Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistandes oder der Beiständin bedürfen. Somit kann die verbeiständete Person in diesen Belangen nur noch rechtswirksam handeln, wenn die Zustimmung der Beistandsperson erfolgt ist. Die Handlungsfähigkeit wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.

Umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB

Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit besonders hilfsbedürftig ist. Die betroffene Person wird dabei in allen Angelegenheiten der Personen- und Vermögenssorge sowie des Rechtsverkehrs durch die Beistandsperson vertreten. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.