Gesetzlicher Auftrag

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für sämtliche – ausgenommen strittige Unterhaltsregelungen – erstinstanzliche Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutz zuständig, insbesondere für die

  • Umfassende Abklärung von Gefährdungsmeldungen betreffend Kinder und Erwachsene,
  • Anordnung und Aufhebung von behördlichen Massnahmen, insbesondere Beistandschaften wie auch fürsorgerische Unterbringung,
  • Ernennung und Entlassung von Beiständen und Beiständinnen,
  • Prüfung von Berichten und Abrechnungen der Beistände und Beiständinnen.

Im Kindes- und Erwachsenenschutz gilt der Grundsatz der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit, d.h. der Staat greift erst ein, wenn anderweitige Hilfe nicht ausreicht oder zum Vornherein als aussichtslos erscheint. Zudem wird eine Massnahme nur angeordnet, wenn sie zum Schutz der betroffenen Person zwingend erfordelich ist. Sie hat so schwach wie möglich, aber so stark wie nötig zu sein. Reicht die privat organisierte Hilfe nicht mehr aus, kann sich die betroffene Person oder ihr Umfeld bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde melden.