Gesetzlicher Auftrag und rechtliche Grundlagen
Gesetzlicher Auftrag
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trifft sämtliche erstinstanzlichen Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutz. Sie ist insbesondere zuständig für:
- Umfassende Abklärung von Meldungen betreffend Kinder und Erwachsene
- Vermittlung von freiwilligen Hilfsangeboten
- Anordnung und Aufhebung von behördlichen Massnahmen, insbesondere Beistandschaften und fürsorgerische Unterbringungen
- Ernennung und Entlassung von Beiständen und Beiständinnen
- Prüfung von Berichten und Abrechnungen der Beistände und Beiständinnen
- Eigenes Handeln der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (z.B. Zustimmung für urteilsunfähigen Ehegatten zu Hausverkauf)
Im Kindes- und Erwachsenenschutz gilt der Grundsatz der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit, d.h. der Staat greift nur ein, wenn anderweitige Hilfe nicht ausreicht oder zum Vornherein als aussichtslos erscheint. Die Massnahme hat so schwach wie möglich, aber so stark wie nötig zu sein. Reicht die privat organisierte Hilfe nicht mehr aus, kann sich die betroffene Person oder ihr Umfeld bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde melden.
Rechtliche Grundlagen
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde muss ihr Handeln stets auf die geltenden rechtlichen Grundlagen abstützen. Folgende Gesetze und Verordnungen sind dabei insbesondere massgebend:
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB, SR 210
- Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, SRL 200
- Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, SRL 40
- Kantonales Gebührengesetz, SRL 680
- Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft, SR 211.223.11
- Kantonale Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES), SRL 206
- Kantonale Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden (Gebührenverordnung), SRL 687