Häufig gestellte Fragen
Wann ist eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen?
Vermuten Sie, dass das Wohl eines Kindes oder einer erwachsenen Person gefährdet ist oder haben Sie konkrete Kenntnis darüber, so können Sie dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mittels Formular melden.
Die schriftliche Meldung über eine vermutete oder konkrete Gefährdung ist ein einschneidender Schritt und sollte nicht leichtfertig erfolgen, da dies in der Regel ein verwaltungsrechtliches Verfahren nach sich zieht.
Sind Sie unsicher, ob Sie eine Meldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einreichen sollen oder nicht, dann können Sie sich unter der Nummer 041 455 45 45 beraten lassen.
Wer kann eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einreichen?
Gemäss Art. 443 ZGB hat jede Person das Recht, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung zu erstatten, wenn eine Person unterstützungsbedürftig erscheint. Wer in amtlicher Tätigkeit (Behördenmitglieder, Angestellte der Gemeinwesen, Lehrpersonen und Personen der Schuldienste) von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig (§ 32 EG ZGB ) .
Was passiert, nachdem eine Meldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingegangen ist?
Wird eine Meldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingereicht, prüft diese in einem ersten Schritt ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit. Eröffnet die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde ein Verfahren, nimmt sie mit der betroffenen Person Kontakt auf – respektive bei Kindern in der Regel mit deren Eltern – und klärt den Sachverhalt ab. Bei Bedarf werden bei Dritten wie z.B. Ärzten/Ärztinnen, Schulen, Sozialdiensten, involvierten Familienangehörigen u.a.m. weitere Erkundigungen eingeholt. Die Kontaktaufnahme mit Dritten erfolgt nach Möglichkeit nach Absprache mit der betroffenen Person.
Im Rahmen der Abklärungen beziehungsweise des Verfahrens werden Schutz- und Unterstützungsbedarf geklärt und bei Bedarf freiwillige Massnahmen wie z.B. Beratung durch eine Fachstelle vermittelt und/oder behördliche Massnahmen wie z.B. die Errichtung einer Beistandschaft angeordnet. Das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung wird dabei so weit als möglich berücksichtigt.
Ihr wird das rechtliche Gehör gewährt, d.h. sie kann ihre Meinung gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde äussern, bevor diese einen Entscheid fällt. Mit dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird das Verfahren abgeschlossen. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Kantonsgericht anzufechten.
Bei dringendem Handlungsbedarf hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Möglichkeit, nach Eingang einer Gefährdungsmeldung Sofortmassnahmen anzuordnen.
Wird die meldende Person über Stand und Abschluss des Verfahrens informiert?
Die meldende Person erhält in der Regel eine Eingangsbestätigung. Aus Datenschutzgründen erhält die meldende Person in der Regel jedoch keine Informationen über Stand und Abschluss des Verfahrens.
Was kostet das Verfahren bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde? Was kostet eine Massnahme?
Bei den Kosten wird zwischen den Verfahrenskosten (d.h. amtliche Kosten und Parteientschädigungen) bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und den Kosten für die Arbeit einer Beistandsperson (Mandatsentschädigung) unterschieden.
Zu den Verfahrenskosten der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde gehören unter anderem die Entscheidgebühren, allfällige Parteientschädigungen und Beweiskosten (wie z.B. Gutachten oder Dolmetscherkosten) sowie andere Barauslagen der Behörde (wie z.B. Registerauszüge). Die Entscheidgebühren richten sich nach der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden.
Zur Festlegung der Mandatsentschädigung rapportieren die Beistandspersonen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde jeweils auf das Ende einer Berichts- und Rechnungsperiode den zeitlichen Aufwand der Mandatsführung. Mit Genehmigung von Bericht und Rechnung legt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Höhe der Entschädigung fest und entscheidet darüber, wer die Kosten zu tragen hat.
Grundsätzlich gilt, dass die betroffene Person für die Kosten des Verfahrens bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und für die Mandatsentschädigung aufzukommen hat (§ 21 VKES). Wenn das steuerrechtliche Reinvermögen der betroffenen Person am Ende der Berichtsperiode nicht mehr als 12‘000 Franken oder bei Ehepaaren 18‘000 Franken beträgt, dann übernimmt das unterstützungspflichtige Gemeinwesen die Mandatsentschädigung.
Eltern haben für die Kindesschutzmassnahmen aufzukommen (Art. 276 ZGB; 21 VKES). Für die Bemessung und Verteilung der Kosten von Kindesschutzverfahren und Kindesschutzmassnahmen hat die KESB Luzern-Land Richtlinien erlassen.